Zuteilung der ehelichen Wohnung

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Der eheliche Wohnsitz ist der Ort, an dem die Ehegatten während ihres Zusammenlebens regelmäßig leben.

Im Falle einer Scheidung oder Trennung verlangt das schweizerische Recht, dass eine Entscheidung über die Zuteilung der ehelichen Wohnung getroffen wird.

Einigen sich die Ehegatten über die Zuweisung der ehelichen Wohnung an einen von ihnen, bspw. im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung, bestätigt der Scheidungsrichter die Vereinbarung ohne Prüfung der Gründe. Andernfalls teilt der Richter die Nutzung der Ehewohnung zu. Dazu prüft er die beteiligten Interessen und weist je nach Interessenlage die eheliche Wohnung einem der Ehegatten zu.

Der Richter wird zunächst prüfen, welcher Ehegatte die eheliche Wohnung im Hinblick auf seine Bedürfnisse am meisten benötigt. In der Regel hat der Elternteil, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde, ein Interesse daran, in der ehelichen Wohnung zu bleiben, damit die Kinder in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können. Es kann sich auch um ein Geschäftsinteresse handeln, wie z.B. ein Arbeitszimmer in der ehelichen Wohnung oder eine andere von einem der Ehegatten benötigte Unterkunft.

Besteht kein eindeutiger Bedarf, muss der Richter abwägen, welchem Ehegatten der Umzug zumutbar ist, wobei er beispielsweise den Gesundheitszustand oder die enge Bindung an die eheliche Wohnung berücksichtigt.

Kann keines der beiden anderen Kriterien erfüllt werden, muss der Richter schließlich die Rechte an der Liegenschaft berücksichtigen: bspw. ob der Ehegatte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter ist.

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