Kindesunterhalt

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Im Falle einer bspw. einvernehmlichen Scheidung oder Trennung ändert sich die familiäre Situation und damit auch der Beitrag der Ehegatten für ihre Kinder. Der Unterhaltsbeitrag für das minderjährige Kind ist eine gesetzliche Verpflichtung und einer der wichtigsten Punkte, die vom Richter bei der Scheidung festgelegt werden.

Bei der Festsetzung der Höhe dieses Beitrags müssen bestimmte Kriterien berücksichtigt werden (Artikel 285 ZGB), nämlich die Bedürfnisse des Kindes und die Situation der Ehegatten. Um einen angemessenen Unterhaltsbetrag zu ermitteln, müssen daher die Beiträge der einzelnen Ehegatten überprüft und die Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt werden.

Die Unterhaltsbeiträge sind bei zwei Scheidungen nie gleich hoch, da die individuelle Situation der einzelnen Familien berücksichtigt wird. Der Richter wird z.B. prüfen, ob das Kind studiert oder ein Einkommen hat und ob die Eltern in der Lage sind, aus ihrem Gehalt oder Vermögen einen Beitrag zu leisten.

Bei gemeinsamem Sorgerecht sind die Kosten oft gleich hoch, so dass ein Verzicht auf einen Beitrag für das Kind zwischen den Ehegatten in Betracht gezogen werden kann.

Hat jedoch ein Elternteil ein höheres Einkommen als der andere, sollte ein Beitrag für das Kind vorgesehen werden. Die Eltern, die in der Regel die Kosten und Bedürfnisse ihres Kindes kennen, können einvernehmlich einen Beitrag festlegen und ihn dem Richter vorschlagen, der nach Prüfung den Betrag akzeptiert.

Können oder wollen sich die Eltern nicht auf die Höhe der finanziellen Beiträge für die Kinder einigen, können sie diese vom Richter festlegen lassen.

Im Falle des alleinigen Sorgerechts leistet der sorgeberechtigte Elternteil einen bestimmten Beitrag in Form von Sachleistungen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil muss häufig eine Rente für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder zahlen.

Seit 2021 gibt es eine nationale Vereinheitlichung der Methode zur Berechnung der Beitragshöhe. Bis dahin hatten die Kantone die Möglichkeit, zwischen mehreren Berechnungsmethoden zu wählen.

Künftig soll die Höhe aller Unterhaltsleistungen nach der so genannten Methode „Existenzminimum mit Überschussverteilung“ berechnet werden. Dazu wird zunächst das Gesamteinkommen von Eltern und Kindern berechnet und dann deren Bedarf ermittelt. Wenn die verfügbaren Mittel das Existenzminimum übersteigen, wird der Überschuss entsprechend der konkreten Situation verteilt, wobei die Kinder Vorrang haben.

Mit einvernehmliche-scheidung.ch können Sie dank unserer Berechnungen und Beratungen einfach und schnell einen fairen und gerechten Beitrag für Ihre Kinder ermitteln.

 

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