Im Anschluss an eine Scheidung kommt es leider oftmals vor, dass derjenige, der die Unterhaltsbeiträge schuldet, seinen Pflichten nicht nachkommt. Man geht davon aus, dass in einem von fünf Fällen die Unterhaltsbeiträge nicht oder nur teilweise erbracht werden. In solchen Fällen kann der Gläubiger eine Inkassohilfe oder Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen innerhalb seines Heimatkantons beantragen, um die Zahlung der Unterhaltsbeiträge für die Zukunft sicherzustellen.
Jeder Kanton hat eine eigene bezeichnete Fachstelle, die für solche Fälle zuständig ist. In manchen Kantonen wenden Sie sich für die Hilfe direkt an Ihre Wohnsitzgemeinde. In anderen Kantonen gibt es eine Inkassohilfe durch eine Fachstelle der öffentlichen Hand, welche vereinheitlicht sind. Im Folgenden finden Sie eine Liste, mit den zuständigen Stellen:
- Aargau: Öffentliche Sozialhilfe
- Appenzell Ausserrhoden: Sozialamt der Wohngemeinde
- Appenzell Innerrhoden: Alimentenstelle des Sozialamtes Appenzell I.Rh.
- Basel-Land: Kantonales Sozialamt
- Basel-Stadt: Amt für Sozialbeiträge
- Bern: Wohnsitzgemeinde
- Freiburg: Kantonales Sozialamt (KSA)
- Glarus: Alimentenhilfe
- Graubünden: Wohnsitzgemeinde
- Luzern: Wohnsitzgemeinde
- Nidwalden: Alimentenhilfe
- Obwalden: Wohnsitzgemeinde
- Gallen: Wohnsitzgemeinde
- Schaffhausen: Alimenteninkassostelle der Wohnsitzgemeinde
- Solothurn: Zuständiges Oberamt
- Schwyz: Ausgleichskasse Schwyz
- Thurgau: Wohnsitzgemeinde
- Uri: Amt für Soziales
- Wallis: IBU
- Zug: Eff-Zet
- Zürich: diverse Alimentenhilfestellen
Das Verfahren der kantonalen Fachstellen unterscheidet sich manchmal je nach Kanton. Seit dem 1. Januar 2022 sind die Bedingungen zum Zugang zu einer solchen Stelle harmonisiert worden, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Ziel dieser Stellen ist es, finanzielle und administrative Hilfeleistungen für diejenigen zu erbringen, die ihre ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge nicht erhalten, indem sie ihnen helfen, den Betrag vom Schuldner einzufordern oder indem sie einen Betrag bevorschussen. Im Anschluss kümmert sich die zuständige Stelle darum, den Betrag beim Schuldner einzufordern.
Grundsätzlich müssen diese Bevorschussungen nicht zurückbezahlt werden. Dem ist auch so, wenn diese nicht den geleisteten Betrag decken kann. Die Person, welche um Hilfe gebeten hat, sollte in der Regel nicht unter den Konsequenzen zu leiden haben.
Die Hilfeleistungen, welche von den Fachstellen erbracht werden, ist kostenlos, wenn es sich um Beiträge handelt, die dem Unterhalt minderjähriger Kinder gewidmet ist. Im Falle von Unterhaltsbeiträgen, die unter Erwachsenen geschuldet sind, ist die Leistung grundsätzlich ebenfalls kostenlos, aber manche Kantone verlangen die niedrigen Verwaltungskosten, wenn die Gläubigerperson über genügende finanzielle Ressourcen verfügt.
Man muss im Hinterkopf behalten, dass die kantonalen Fachstellen einen Fixbetrag festlegen, der im Monat als Bevorschussung gewährt werden kann. Der Betrag kann somit in einzelnen Fällen tiefer ausfallen als der Betrag, der als zustehender Unterhaltsbetrag festgelegt worden ist.
Um sich an die kantonale zuständige Stelle zu wenden, muss man ausserdem im Besitz eines Gerichturteils sein, das den Schuldner dazu verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge zu leisten. Dies kann beispielsweise eine Scheidungskonvention oder eine Trennungsvereinbarung sein, die durch einen Richter ratifiziert worden ist. Ist man nicht Besitzer eines solchen Urteils, muss man sich an die Sozialhilfe wenden.