Q: Können wir von der Konvention, die das Gericht ratifiziert hat, abweichen?

Ja, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls.

Nehmen wir als Beispiel die Ausweitung des Umgangsrechts. 

Wenn sich die Eltern über den Umgang nicht einig sind, hat jeder Elternteil das Recht, das Gericht oder die Kinderschutzbehörde um eine Regelung des Besuchsrechts zu ersuchen. 

Grundsätzlich sind die Eltern verpflichtet, sich an diese Urteile oder Entscheidungen zu halten.

Diese legen jedoch nur fest, wie oft der nicht sorgeberechtigte Elternteil das Kind mindestens besuchen muss. Die Eltern können eine höhere Kontakthäufigkeit vereinbaren. Selbst wenn also im Urteil oder Beschluss eine Feiertagsregelung angegeben ist und der nicht sorgeberechtigten Mutter das Recht eingeräumt wird, Weihnachten oder Ostern mit dem Kind zu verbringen, können die Eltern diese Regelung im gegenseitigen Einvernehmen ändern. Diese Änderung unterliegt weiterhin der Bedingung, dass die Ausweitung des Umgangsrechts dem Wohl des Kindes dient.



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