R: Bei einer Trennung oder Scheidung sollte das Betreuungsmodell, das vor der Trennung praktiziert wurde, zumindest in der Anfangsphase beibehalten werden (im Sinne des Kontinuitätsprinzips). Nach dieser Phase sollte grundsätzlich das Schulstufenmodell angewandt werden. Gemäss diesem Modell wird erwartet, dass der hauptbetreuende Elternteil ab dem Zeitpunkt der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Arbeitszeit von 50% übernimmt, ab der Sekundarstufe eine Arbeitszeit von 80% und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes eine Vollzeitbeschäftigung von 100%.