Häufige Fragen

  • Über einvernehmliche-scheidung.ch
  • Scheidung und Trennung
  • Die Kinder
Wieso einvernehmliche-scheidung.ch?

Wir sind Familienmediatoren aus Leidenschaft und fasziniert von den Möglichkeiten, welche die neuen Technologien bieten.

einvernehmliche-scheidung.ch ist das Ergebnis der Übertragung eines Teils unserer Mediationspraxis ins Internet. So setzen wir die Digitalisierung unserer Dienstleistungen fort, was uns erlaubt, die Prozesse zu vereinfachen, sie näher an unsere Kunden zu bringen und uns noch besser an Ihre Bedürfnisse anzupassen. Diese Effizienzsteigerung ermöglicht es uns ausserdem attraktivere Preise anzubieten.

Mit über zehn Jahren Erfahrung in der Trennungs- und Scheidungsmediation haben wir einen Ansatz entwickelt, der die unterschiedlichen Situationen der Paare und ihre spezifischen Umstände berücksichtigt. Manche Fälle brauchen nur Unterstützung, um die notwendigen Papiere für das Gericht zu erstellen, andere brauchen ein Gespräch, um sich über bestimmte Aspekte der Trennung oder Scheidung zu einigen. Wieder andere schaffen es, sich nur auf einen Teil zu einigen und lassen unsere Juristen eine Lösung vorschlagen oder überlassen offene Punkte dem Gericht.

einvernehmliche-scheidung.ch passt sich Ihrer Situation an und schlägt Ihnen die passende Vorgehensweise vor, damit Sie Zeit, Geld und Aufwände sparen.

Wie funktioniert einvernehmliche-scheidung.ch?

Die Bedienung von einvernehmliche-scheidung.ch ist einfach und intuitiv. Nach dem Öffnen Ihres Dossiers präsentiert Ihnen die Plattform Formulare, in die Sie Ihre Daten und Anliegen bezüglich der Trennung oder Scheidung eintragen können. Nach Eingabe Ihrer Daten und Zahlung der Gebühren erhalten Sie von uns Ihre Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung. Auf der Plattform können Sie auch wählen, ob Sie Ihren Entwurf selbst an das Gericht schicken wollen oder ob einvernehmliche-scheidung.ch sich darum kümmern soll. Im zweiten Fall können Sie zusätzlich alle notwendigen Beilagen (Mietverträge, Lohnzettel, Kosten der Kinder, etc.) hochladen.

Wenn Sie es vorziehen, Ihre Daten jeweils individuell auszufüllen, können Sie das entsprechende Kästchen ganz am Anfang auswählen und die E-Mail-Adresse der zweiten Partei angeben. Wir werden ihm/ihr dies dann vorschlagen.

Sie können Ihre Daten speichern und jederzeit darauf zugreifen, oder sie löschen und Ihr Konto bei amiable.ch schliessen.

Wenn Sie sich nicht einig sind, z.B. über das Sorgerecht oder die Unterhaltsbeiträge, schlagen wir ein Stufensystem vor, das sich an Ihre Situation und Ihren Einigungsgrad anpasst. Um mehr zu erfahren, besuchen Sie bitte die Seite «Ein innovativer und zukunftsweisender Ansatz!»

einvernehmliche-scheidung.ch für MediatorInnen

Manche MediatorInnen ziehen es vor, die Redaktion der Vereinbarung auszulagern. einvernehmliche-scheidung.ch bietet Ihnen diesen Service an. Sie müssen nur das entsprechende Kästchen am Anfang des Formulars auswählen und den Rest des Formulars mit den Daten Ihrer Kunden (Medianden) ausfüllen. Wir senden Ihnen die Vereinbarung nach Zahlung der Gebühren zu. Wenn Sie eine grosse Anzahl von Vereinbarungen benötigen, kontaktieren Sie uns bitte für ein Angebot.

Über uns

einvernehmliche-scheidung.ch ist eine Dienstleistung von Gemperli Consulting GmbH, einem Familienunternehmen mit Sitz in Morges. Wir sind auf Mediation, Coaching und Diversity Management spezialisiert.

Seit fünfzehn Jahren sind wir als MediatorInnen tätig, akkreditiert vom Schweizerischen Dachverband Mediation (SDM) und von MiKK e.V. (internationale Familienmediation) sowie von anderen Organisationen in anderen Mediationsarten. Darüber hinaus sind wir von den kantonalen Gerichten vereidigt.

Wir haben eine enge Zusammenarbeit mit unserer langjährigen Partnerin Patricia Bally, einer auf Familienangelegenheiten spezialisierten Juristin und Mediatorin, entwickelt.

Unsere Preispolitik

Die digitale Lösung mit einvernehmliche-scheidung.ch ermöglicht es uns, bedeutend effizienter zu sein. Unsere Honorare richten sich nach unserer tatsächlichen Arbeit. Diese steigt mit der Komplexität des Falles. Je höher Ihr Einigungsgrad ist, desto vorteilhafter wird der Preis sein! Wenn die erste Stufe unserer Herangehensweise (vollständige Vereinbarung auf einvernehmliche-scheidung.ch) ausreicht, profitieren Sie von einem Tarif, der deutlich unter jenem unserer Mittbewerber liegt. Danach gelten unsere üblichen Tarife, die wir auch offline anwenden. Mit dem ersten Schritt auf einvernehmliche-scheidung.ch, sind Sie auf alle Fälle gut bedient.

Unsere Preise liegen zwischen CHF 180/h und CHF 200/h für Mediation und CHF 220/h für rechtliche Beratung.

Weitere Details finden Sie auf der Seite « Zielgruppen und Kosten »

Unentgeltlichkeit und unentgeltliche Rechtspflege

Bei laufenden Gerichtsverfahren und in Fällen, die die Rechte minderjähriger Kinder betreffen, haben die Parteien Anspruch auf kostenlose Mediation unter folgenden Bedingungen:

  • a) wenn sie nicht über die notwendigen Mittel verfügen;
  • b) wenn das Gericht die Mediation empfiehlt.

Diese Unentgeltlichkeit gilt auch für das Angebot von einvernehmliche-scheidung.ch. Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details.

Die unentgeltliche Rechtspflege kann auf Kantonsebene möglich sein. Da wir vereidigte MediatorInnen sind könnten Sie allenfalls davon profitieren.

Werden meine Daten vertraulich behandelt?

einvernehmliche-scheidung.ch basiert auf dem HTTPS-Standard, d.h. der Kombination von HTTP mit einer Verschlüsselungsschicht wie SSL oder TLS.

Wenn Sie einen weitergehenden Schutz wünschen, können Sie anstelle Ihres Namens und Ihrer Kontaktdaten ein Pseudonym verwenden und uns per E-Mail oder Telefon über die Datenverarbeitung informieren. Sie können uns bestimmte Informationen oder Dokumente auch telefonisch oder per Post zukommen lassen.

Mit einvernehmliche-scheidung.ch agieren wir als gerichtlich vereidigte MediatorInnen, unterliegen also einer strengen Schweigepflicht und profitieren vom Berufsgeheimnis nach Schweizer Recht.

Wir arbeiten in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz:

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1945_1945_1945/de

Ihre Daten werden weder an Dritte weitergegeben noch zu kommerziellen Zwecken genutzt.

Sie können jederzeit alle Ihre Daten löschen, indem Sie Ihr Konto löschen.

Wie verfassen Sie die Vereinbarung?

Wir verfassen Ihre Vereinbarung manuell, um die bestmögliche Genauigkeit und Flexibilität zu gewährleisten!

Sobald wir Ihre Daten erhalten, fügen wir diese in unsere Vorlage ein, die von unseren JuristInnen erstellt wurde und der gesetzlichen Norm entspricht. Komplexe Fälle werden von unseren JuristInnen, oder bei Bedarf von unseren PartneranwältInnen geprüft.

In mehr als zehn Jahren Praxis ist noch keine unserer Vereinbarungen von einem Gericht abgelehnt worden.

Wir sind bereits in einem Gerichtsverfahren, was können wir tun?
Seit 2011 anerkennt das Schweizer Zivilverfahren die Mediation als offizielle Alternative zum Gerichtsverfahren an. Als von den kantonalen Gerichten vereidigte MediatorInnen können wir gerichtsnahe Mediationen durchführen. Konkret heisst dies: Wenn beide Parteien einverstanden sind, können sie das Gerichtsverfahren aussetzen und eine Mediation versuchen. Im Falle einer Einigung wird die durch Mediation erarbeitete Vereinbarung vom Richter ratifiziert. Eine in der Mediation ausgearbeitete Vereinbarung hat den gleichen rechtlichen Wert wie eine von einem Anwalt ausgearbeitete, jedoch ist das Mediationsverfahren in der Regel schneller, billiger und natürlich einvernehmlich.
Scheidung ?

Fast jede zweite Ehe in der Schweiz endet mit einer Scheidung. Es gibt viele Punkte, die in einer Scheidungsvereinbarung geregelt werden müssen, z. B. die Bedürfnisse der Kinder, die gemeinsame Elternschaft, die Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens usw.

Die Scheidung muss in jedem Fall von einem Richter ausgesprochen werden und ist endgültig. Im Gegensatz zur Trennung kann sie nicht rückgängig gemacht werden, außer im Falle einer Wiederverheiratung. Die Rechte und Pflichten des Ehepaares sind erloschen (z.B. kein Zugriff mehr auf Erbschaft, BVG, etc.), mit Ausnahme der in der Scheidungsvereinbarung festgelegten.

Was für Scheidungsarten gibt es?

Es gibt zwei Arten von Scheidungen:

  • Gemeinsames Begehren: Wenn die Parteien mit der Scheidung einverstanden sind, vereinbaren sie die Auswirkungen der Scheidung untereinander mit einem Mediator, einem Anwalt oder indem sie den Richter entscheiden lassen. Bei einvernehmliche-scheidung.ch haben wir diese vier Ansätze kombiniert, um Ihre Bedürfnisse zu erfüllen.
  • Einseitiges Begehren: bei Uneinigkeit bezüglich der Scheidung. Die einseitige Scheidung kann nach zwei Jahren effektiver Trennung (getrennte Wohnverhältnisse) erwirkt werden. In Ausnahmefällen auch sofort bei Vorliegen schwerwiegender Gründe (z.B. bei häuslicher Gewalt).
Trennung ?

Fast jedes zweite Paar in der Schweiz macht eine Trennung durch. Eine faktische Trennung kann stillschweigend oder schriftlich zwischen den Ehegatten ohne Einschaltung des Gerichtes erfolgen. Es wird jedoch empfohlen, eine Trennungsvereinbarung zu unterschreiben und diese von einem Richter genehmigen zu lassen. Juristisch wird dieses Verfahren als „Schutz der ehelichen Gemeinschaft“ bezeichnet. Sie ist schnell und kostengünstig, in einigen Kantonen sogar kostenlos. Bei Erhalt von Sozialleistungen (Krankenkassenzuschuss, AHV/IV, etc.) ist dieses Verfahren fast zwingend.

Was ist der Unterschied zwischen Scheidung und Trennung?

Die Scheidung ist die endgültige Auflösung der Ehe. Die Trennung ist eine Aussetzung: Sie kann schnell und ohne Kosten aufgehoben werden, um zum Leben als Paar zurückzukehren.

In beiden Fällen werden die (Ex-)Ehegatten entsprechend ihrem Status am 31. Dezember des betreffenden Jahres getrennt besteuert, außer im Falle einer faktischen Trennung wenn die Steuerbehörden nicht informiert wurden. Die Trennung erfordert, anders als die Scheidung, nicht die Aufteilung des Vermögens, sondern erlaubt sie provisorisch. Die zweite Säule kann nur im Falle einer Scheidung geteilt werden.

Die zweijährige Trennung vor der Scheidung ist in der Schweiz nicht mehr zwingend. Bei schwerwiegenden Konflikten, und auch wenn eine Scheidung von beiden Seiten gewünscht wird, empfehlen wir jedoch oft als ersten Schritt die Trennung. Sie ist einfacher zu erreichen, schneller und erlaubt es, den ersten Schritt zu tun und die Zeit wirken zu lassen, so dass eine neue Dynamik entwickelt werden kann, bevor die eigentliche Scheidung eingeleitet wird. Die meisten Abmachungen in der Trennungsvereinbarung können unverändert in die Scheidung übernommen werden, was die Kosten für die Scheidungsvereinbarung reduziert.

Was ist eine Scheidungs-/ Trennungsvereinbarung?

Eine Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen (Ex-)Eheleuten, welche die Vergangenheit (z.B. Gütertrennung) und die Zukunft (z.B. gemeinsame Elternschaft oder Renten) regelt.

Im Falle einer Trennung ist es nicht verpflichtend, aber empfehlenswert, eine Vereinbarung in schriftlicher Form zu erstellen und diese vom Gericht genehmigen zu lassen. Im Falle einer Scheidung muss die schriftliche Vereinbarung vom Gericht ratifiziert werden.

Die Vereinbarung enthält von Gesetzes wegen folgende Punkte:

Für Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen:

  • Sorgerecht für die Kinder und Besuchsrecht
  • Zuweisung des Familienheims
  • Unterhaltsbeitrag für die Kinder
  • Unterhalt zwischen (Ex-)Ehegatten

Optional im Falle einer Trennung und obligatorisch im Falle einer Scheidung werden hinzugefügt:

  • elterliche Sorge
  • Gütertrennung / Liquidation des Güterstandes
  • Aufteilung der BVG (2. Säule, nur bei Scheidung)

Zusätzlich zu diesen gesetzlichen Vorgaben können die (Ex-)Ehegatten weitere für sie wichtige Elemente in die Vereinbarung aufnehmen. Zum Beispiel Vereinbarungen über die Beziehung der Kinder zu den Großeltern, über Haustiere usw.

Was sind die Auswirkungen der Scheidung/Trennung?

Zusätzlich zu den in der Vereinbarung getroffenen Abmachungen (siehe „Was ist eine Scheidungs-/Trennungsvereinbarung?“) hat die Trennung oder Scheidung folgende Auswirkungen:

  • Steuern: Im Falle einer Trennung und Scheidung werden beide Parteien individuell besteuert. Entscheidend ist der Stand am 31. Dezember des Jahres. Die erhobenen Steuern können sich daher erheblich ändern. Im Falle einer faktischen Trennung, d.h. ohne Gerichtsverfahren, wird die Behörde diese neue Situation direkt bei der Bekanntgabe berücksichtigen, also für das gesamte laufende Jahr, selbst wenn es erst kurz vor dem 31. Dezember bekannt gegeben wird.
  • Schulden: Die (Ex-)Ehegatten haften weiterhin gesamtschuldnerisch für die während ihres Zusammenlebens entstandenen Haushaltsschulden. Nach einer Trennung oder Scheidung dürfen keine neuen gemeinsamen Schulden entstehen, mit Ausnahme der Miete (im Falle einer Trennung). Bei bestehenden Schulden empfehlen wir, jeden Fall einzeln zu prüfen.
  • Arbeitslosigkeit: Wenn eine der Parteien durch die Trennung oder Scheidung gezwungen ist, eine Arbeit aufzunehmen oder mehr zu arbeiten, aber keine Arbeit findet, kann grundsätzlich eine Arbeitslosenentschädigung beantragt werden, auch wenn die Person vorher keine Beiträge gezahlt hat.
  • Aufenthaltserlaubnis und Einbürgerung: Außer bei einer C-Bewilligung kann die Aufenthaltserlaubnis im Falle einer Trennung entzogen werden. Bei einer Einbürgerung aufgrund einer Ehe kann diese widerrufen werden, wenn die Trennung innerhalb von acht Jahren nach der Einbürgerung erfolgt. In beiden Fällen empfehlen wir eine Prüfung im Einzelfall.
Wie viel wird mich der Prozess kosten?

Die Gesamtkosten setzen sich aus den Kosten von einvernehmliche-scheidung.ch und den Gerichtskosten zusammen.

Bei bescheidenen Mitteln kann Prozesskostenhilfe für die Gerichtskosten beantragt werden.

Bei laufenden Gerichtsverfahren und in Fällen, die die Rechte minderjähriger Kinder betreffen, einschließlich Trennungen und Scheidungen, haben die Parteien Anspruch auf kostenlose Mediation unter den folgenden Bedingungen:

a) wenn die Parteien nicht über die notwendigen Mittel verfügen;

b) wenn das Gericht die Mediation empfiehlt.

Dieser kostenlose Service gilt daher auch für einvernehmliche-scheidung.ch (siehe auch “ Unentgeltlichkeit und unentgeltliche Rechtspflege“).

Was die Dienstleistungen von einvernehmliche-scheidung.ch betrifft, so profitieren Sie im Falle einer vollständigen Einigung unter Ihnen von einem in der Schweiz konkurrenzlosen Tarif, der bei einer Trennung CHF 380.- und bei einer Scheidung CHF 530.- (plus MwSt) beträgt. Für zusätzliche Leistungen wie Mediation oder Rechtsberatung erheben wir Gebühren. Weitere Informationen finden Sie unter „Für wen und wie viel kostet es?“

Die Gerichtskosten variieren je nach Kanton und teilweise auch je nach Einkommen. Es ist durchschnittlich mit CHF 1800.- zu rechnen.

Ein Beispiel: Die Kosten für eine Scheidung, durchgeführt auf einvernehmliche-scheidung.ch mit 2 zusätzlichen Stunden Mediation bei Uneinigkeit betragen: CHF 530.- (Scheidung auf einvernehmliche-scheidung.ch) + CHF 360.- (2 Stunden Mediation mit einvernehmliche-scheidung.ch) + CHF 1’800 .-(durchschnittliche Gerichtskosten) = CHF 2’690.-, geteilt durch zwei, also CHF 1’345.- pro Person.

Wie lange dauert das gesamte Verfahren?

Die Dauer des Verfahrens setzt sich vereinfacht aus zwei Teilen zusammen: a) die Ausarbeitung der Abmachungen und der Vereinbarung und b) dem Gerichtsverfahren.

Ausarbeitung der Vereinbarung:

Sobald Sie Ihre Daten an einvernehmliche-scheidung.ch übermittelt haben braucht die Ausarbeitung der Vereinbarung ein paar Tage. Im Falle einer zusätzlichen Mediation, haben wir zirka 1 bis 3 Sitzungen über 2 bis 4 Wochen für einfache Fälle und 4 bis 6 Sitzungen über ca. 2 bis 4 Monate für komplexe Situationen.

Wenn Sie eine rechtliche Beratung oder Vorschläge wünschen, dauert dies wenige Tage bis 2 Wochen je nach Komplexität und notwendigen Abklärungen.

Gerichtsverfahren:

Die Dauer des Gerichtsverfahrens hängt von den Kantonen und der Auslastung der Gerichte ab. In der Regel dauert es bei vollständiger Einigung ein paar Wochen bis zur Vorladung. Bei teilweiser Einigung, bei der der Richter über bestimmte Fragen zu entscheiden hat, wird das Verfahren länger dauern, insbesondere wenn es streitig wird. Solche Verfahren können mehrere Monate oder sogar ein oder zwei Jahre dauern.

Wir haben im Ausland geheiratet, können wir uns vor einem Schweizer Gericht scheiden lassen?

Entscheidend ist der Wohnsitz der Ehegatten, nicht ihre Staatsangehörigkeit oder der Ort, an dem die Ehe geschlossen wurde. Folglich kann die Trennung oder Scheidung in der Schweiz ausgesprochen werden, auch wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und wenn keiner der Ehegatten Schweizer Bürger ist. Es muss zumindest einer der Ehegatten in der Schweiz leben.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge definiert, wer wichtige Entscheidungen bezüglich des Kindes trifft, z. B. in Bezug auf Erziehung, medizinische Angelegenheiten, Religion usw.

In der Regel wird sie im Falle einer Trennung oder Scheidung weiterhin von beiden Elternteilen ausgeübt. Wenn das Wohl des Kindes es erfordert und in Ausnahmefällen (z.B. bei häuslicher Gewalt) kann der Richter sie auch nur einem Elternteil zusprechen.

Der Elternteil ohne Sorgerecht muss trotzdem über wichtige Situationen, die das Kind betreffen, informiert werden.

Obhut und Besuchsrecht

Die Obhut des Kindes kann abwechselnd (je zur Hälfte) oder hauptsächlich bei einem Elternteil liegen, mit teilweiser Betreuung (Besuchsrecht) für den anderen. Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, trifft die alltäglichen oder dringenden Entscheidungen, die das Kind betreffen. Die Obhut und die elterliche Sorge (dass wichtige Entscheide gemeinsam getroffen werden) sind unabhängig voneinander und werden einzeln geregelt. Die Zuschreibung der Obhut hat keinen Einfluss auf die Zuschreibung der elterlichen Sorge.

Bei einer alleinigen oder hauptsächlichen Obhut durch einen Elternteil liegt der Wohnsitz des Kindes und damit auch die Schule in der Regel bei ebendiesem Elternteil.

Die geteilte Obhut und/oder das Besuchsrecht werden durch beide Elternteile in der Vereinbarung festgehalten. Je nach Verständigungsgrad können die Tage und Zeiten vertraglich festgehalten oder nach und nach im Einverständnis entschieden werden.

Die Kosten, die während der Obhut oder dem Besuchsrecht entstehen, sind von dem Elternteil zu tragen, der das Kind in dem Moment betreut.

Wohnsitz des Kindes
Der Wohnsitz des Kindes liegt in der Regel bei dem Elternteil, der das alleinige oder hauptsächliche Obhutsrecht inne hat. Bei gemeinsamem Obhutsrecht einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes auf den Wohnort. Der Wohnort ist auch der Ort der Einschulung.
Unterhaltsgelder

Der gebührende (angemessene) Unterhalt besteht aus den Grundbedürfnissen des Kindes (Ernährung, Unterkunft, Krankenversicherung, Betreuungs- und Schulgeld, Freizeitgestaltung) und dem Betreuungsbeitrag, wenn der betreuende Elternteil seine Arbeitszeit reduziert hat. Die Familienzulagen werden vom Betrag des gebührenden Unterhalts abgezogen. Die Höhe des gebührenden Unterhalts pro Kind muss in der Vereinbarung festgelegt werden. Die Sicherstellung dieses Unterhalts hat Vorrang vor dem Unterhalt des anderen Elternteils.

Der Unterhalt bleibt auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres fällig, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet.

amiable.ch berechnet anhand der eingegebenen Daten und der Gesamtsituation den angemessenen Unterhalt für die Kinder.

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