Eine Trennung ist emotional aufwühlend – vor allem dann, wenn gemeinsame Kinder betroffen sind.
Neben all den Gefühlen stellen sich viele praktische Fragen: Wo werden die Kinder wohnen? Wie lässt sich das organisieren?
Und vor allem: Wer kann und muss wie viel arbeiten, um den Unterhalt der Familie sicherzustellen?
Das Schweizer Recht hat hierzu klare Vorstellungen. Diese orientieren sich am Alter der Kinder.
Wir geben Ihnen einen Überblick, damit Sie wissen, was Sie erwartet – und wie Sie gemeinsam eine faire Lösung finden können.
Was erwartet das Schweizer Recht? – Arbeitsleistung nach Alter des Kindes
Nach einer Trennung sollen laut Schweizer Familienrecht beide Elternteile zum Kindesunterhalt beitragen. Dabei wird jedoch berücksichtigt, dass der betreuende Elternteil bereits durch die Kinderbetreuung eine wichtige Leistung erbringt. Die erwartete Erwerbstätigkeit richtet sich deshalb nach dem Alter des Kindes:
Kinder von 0–4 Jahren: Volle Betreuung, keine Arbeitspflicht (0 %)
Bei Kleinkindern im Alter von 0 bis 4 Jahren geht das Recht davon aus, dass sich ein Elternteil vollständig um die Betreuung kümmert. In dieser Phase wird keine Erwerbstätigkeit verlangt – oder nur im sehr geringen Umfang. Die Betreuungsleistung zählt als finanzieller Beitrag zum Unterhalt.
Kinder von 4–12 Jahren: Teilzeit als Regelfall (50 %)
Sobald die Kinder in den Kindergarten oder die Primarschule kommen, ändert sich die Erwartung. Jetzt soll der betreuende Elternteil zu 50 % erwerbstätig sein. Denn die Kinder sind nun einen Teil des Tages extern betreut, was bedeutet, dass eine Teilzeitarbeit möglich ist.
Kinder von 12–16 Jahren: Weitgehende Erwerbstätigkeit (80 %)
Je älter und selbstständiger die Kinder werden, desto höher ist auch die erwartete Arbeitsleistung. Ab 12 Jahren geht das Recht von einer Erwerbstätigkeit von 80 % aus. Der Grund dafür ist: Jugendliche brauchen meist weniger direkte Betreuung, da Schule und Freizeitangebote viel Raum einnehmen.
Ausnahmen: Wenn die Regel nicht passt
Diese Altersrichtlinien sind keine starren Gesetze, sondern Orientierungspunkte für Gerichte und Behörden. In bestimmten Situationen kann davon abgewichen werden. Dazu zählen etwa:
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Gesundheitliche Einschränkungen, wenn ein Elternteil krank oder beeinträchtigt ist.
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Besondere Bedürfnisse des Kindes, etwa bei Krankheit oder Behinderung.
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Arbeitsmarktsituation, falls trotz ernsthafter Bemühungen keine passende Teilzeitstelle gefunden wird.
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Einvernehmliche Lösungen, wenn Eltern sich auf eine andere faire Regelung einigen.
Was bedeutet das für den Kindesunterhalt?
Die Höhe des Kindesunterhalts hängt direkt von der erwarteten Arbeitsleistung ab. Wer nicht oder nur eingeschränkt arbeitet, kann Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben – zusätzlich zum Kindesunterhalt. Deshalb ist es wichtig, eine faire und transparente Trennungsvereinbarung oder Scheidungskonvention zu erstellen, die alle relevanten Punkte regelt.
Fazit
Das Schweizer Recht strebt einen Ausgleich zwischen Betreuungspflicht und finanzieller Verantwortung der Eltern an. Die altersabhängigen Erwartungen an die Erwerbstätigkeit bieten dabei eine wichtige Orientierung. Wenn Sie unsicher sind, holen Sie sich frühzeitig professionelle Unterstützung – sei es durch eine Rechtsberatung oder Mediation. So können Sie eine Lösung finden, die zu Ihrer individuellen Situation passt und zukunftsfähig ist.






