Wenn das Zusammenleben bedroht ist, geht es für viele darum, ihr Familienleben Schweiz schützen zu können. Besonders binationale Paare und Familien fragen sich, wie sicher ihre Zukunft hier ist. Es gibt zwar wichtige Schutzmechanismen, doch sie greifen nur unter bestimmten Voraussetzungen und bieten kein automatisches Aufenthaltsrecht.
Die „Kernfamilie“: Der höchste Schutz des Familienlebens
Das Bundesgericht fokussiert sich beim Schutz des Familienlebens primär auf die sogenannte „Kernfamilie“. Was heisst das konkret?
Die engsten Beziehungen geniessen den grössten Schutz:
- Die Beziehung zwischen Ehepartnern (oder eingetragenen Partnern).
- Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern, die in häuslicher Gemeinschaft leben.
Ist die Beziehung weniger eng – etwa bei volljährigen Kindern oder weiter entfernten Verwandten – muss ein besonders enges, reales und effektives Verhältnis nachgewiesen werden. Nur dann kann Art. 8 EMRK überhaupt einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen. Oft braucht es hierfür ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.
Privatleben und die Hürde des legalen Aufenthalts
Auch das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) kann ein Aufenthaltsrecht sichern. Wer beispielsweise länger als zehn Jahre legal in der Schweiz gelebt hat, profitiert von einer Vermutung besonders enger sozialer Bindungen.
Aber Achtung: Diese Vermutung gilt nur bei legalen Aufenthalten. Befanden Sie sich in dieser Zeit in einem irregulären Status oder in einer vorläufigen Aufnahme, müssen Sie aussergewöhnliche Umstände und eine überragende Integration nachweisen, um das Aufenthaltsrecht zu erlangen.
Heiraten trotz irregulärem Aufenthalt: Das Recht auf Ehe bleibt (Art. 12 EMRK)
Ein oft missverstandener Punkt betrifft die Eheschliessung (Art. 12 EMRK und Art. 14 BV). Jeder Mensch hat das Recht zu heiraten, unabhängig von der Nationalität.
Nach Art. 98 Abs. 4 ZGB müssen Nicht-Schweizer jedoch die Legalität ihres Aufenthalts für die Trauung nachweisen. Das führte in der Praxis oft zu einer pauschalen Ablehnung der Eheschliessung bei Sans-Papiers. Das Bundesgericht hat diese Praxis jedoch korrigiert:
- Eine generelle, automatische Verweigerung verstösst gegen das Recht auf Ehe.
- Die Migrationsbehörde muss in diesen Fällen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessungin Betracht ziehen.
Die Behörde muss diese Bewilligung erteilen, wenn keine Scheinehe vorliegt und die Person nach der Heiratvoraussichtlich die Bedingungen für den Familiennachzug erfüllen wird. Wird die zukünftige Zulassung aber schon heute ausgeschlossen, darf die Bewilligung verweigert werden. Nur wenn die Heirat im Ausland unmöglich oder unverhältnismässig ist, muss zur Wahrung des Rechts auf Ehe eine Toleranz des Aufenthalts in der Schweiz geprüft werden.
Fazit: Rechtliche Unterstützung ist unerlässlich
Die Gesetzeslage ist komplex. Die Rechte aus Art. 8 und 12 EMRK sind zwar stark, aber an enge Kriterien gebunden. Suchen Sie frühzeitig juristischen Rat, um Ihre individuelle Situation richtig einzuschätzen und Ihre Rechte auf Familienleben und Eheschliessung optimal wahrzunehmen.






