Unterhaltspflicht bei Studium in der Schweiz

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In der Schweiz endet die Unterhaltspflicht bei Studium in der Schweiz nach Scheidung nicht automatisch mit der Trennung oder Scheidung. Sie umfasst nicht nur die Grundbedürfnisse des Kindes wie Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung, sondern auch die Ausbildungskosten. Besonders betrifft das ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium. Doch wer trägt nach einer Scheidung diese Kosten? Und nach welchen Regeln?

Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus

Gemäss Artikel 277 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) dauert die Unterhaltspflicht, solange das Kind keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat. Das heißt: Wenn ein Kind ein Studium, eine Berufslehre oder eine andere Ausbildung macht, müssen die Eltern weiter Unterhalt leisten. Dies gilt auch, wenn das Kind bereits volljährig ist. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet, getrennt oder geschieden sind.

Aufteilung der Kosten nach der Scheidung

In einem Scheidungsurteil wird oft geregelt, wie der Unterhalt für minderjährige Kinder aussieht. Studienkosten werden meist nicht explizit erwähnt, besonders wenn die Kinder bei der Trennung noch jung sind. Fehlt eine solche Regelung, richtet sich die Beteiligung beider Eltern nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Der besser verdienende Elternteil muss dann oft einen grösseren Anteil übernehmen. Dazu zählen Studiengebühren, Einschreibegebühren, Unterkunftskosten (z. B. in einer anderen Stadt), Transport, Lernmaterialien, Verpflegung, Versicherungen und weitere Lebenshaltungskosten.

Was tun bei Uneinigkeit?

Gibt es keine Einigung zwischen den Eltern, kann das volljährige Kind den Unterhalt gerichtlich geltend machen. Dies geschieht häufig, wenn ein Elternteil die Zahlung verweigert oder die Ausbildung nicht anerkennen will. Das Gericht prüft dann die Fähigkeiten und das Engagement des Kindes in der Ausbildung. Es berücksichtigt auch die finanzielle Lage beider Elternteile sowie die Zweckmässigkeit der Ausbildung. Die Unterhaltspflicht hat Grenzen: Sie gilt nicht für endlose Studiengänge ohne Fortschritt oder unrealistische Pläne. Ein typisches Studium oder eine nachvollziehbare Weiterbildung gilt dagegen als unterstützungswürdig.

Zusammengefasst ist die Unterhaltspflicht bei Studium in der Schweiz nach Scheidung komplex. Dabei steht das Wohl und die Zukunft des Kindes immer im Vordergrund.

Unterstützung ja – aber mit Eigenverantwortung

Verdient das Kind eigenes Geld, etwa durch Nebenjob oder Lehrlingslohn, soll es sich angemessen an den Kosten beteiligen. Der elterliche Beitrag ergänzt die Eigenleistung des Kindes und fördert so ein ausgewogenes Familienverständnis.

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