💔 Ein langer Scheidungsprozess zerrt an den Nerven
Eine Scheidung in der Schweiz kann sich in die Länge ziehen. Besonders wenn keine Einigkeit über die Scheidungsfolgen wie den Kindesunterhalt oder die güterrechtliche Auseinandersetzung besteht, dauert das Verfahren oft Jahre. In dieser Zeit möchten viele Betroffene wenigstens den Scheidungspunkt – also die formelle Auflösung der Ehe – so schnell wie möglich hinter sich bringen. Denn erst die rechtskräftige Scheidung erlaubt eine Wiederheirat. Doch das Schweizer Recht hält am Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO) fest: Das Gericht soll im Normalfall über die Scheidung und alle ihre Folgen in einem einzigen Urteil entscheiden.
🛑 Die Sistierung des Scheidungsverfahrens (Art. 126 ZPO)
Manchmal muss ein Gericht das Scheidungsverfahren unterbrechen, man spricht von einer Sistierung. Dies geschieht nicht leichtfertig.
Wann ist eine Sistierung zweckmässig?
Das Gesetz sagt klar: Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn es zweckmässig erscheint (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Das ist oft der Fall, wenn der Entscheid im Scheidungsverfahren vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt.
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Beispiel: Ein Strafverfahren gegen einen Ehegatten könnte Einfluss auf die Frage des Kindeswohls oder der Unterhaltsbemessung haben. Oder es besteht ein Prozess um die Auflösung des Miteigentums einer Liegenschaft.
Das Gericht muss immer eine Interessenabwägung vornehmen. Die Vorteile der Sistierung müssen gegenüber einer möglichen Verzögerung des Verfahrens überwiegen. Der jüngste Bundesgerichtsentscheid (BGer 5A_494/2025) bestätigt, dass der blosse Wunsch auf Sistierung oder der einfache Verweis auf ein anderes Verfahren nicht ausreicht.
⚡️ Der Teilentscheid über den Scheidungspunkt (Ausnahme zu Art. 283 ZPO)
Den Scheidungspunkt vom Rest des Verfahrens abzutrennen und vorzeitig darüber zu urteilen, ist die Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Ein solcher Teilentscheid im Scheidungspunkt kommt nur in seltenen Fällen in Frage.
Voraussetzungen für den Teilentscheid:
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Geltend gemachter Scheidungsgrund: Der Scheidungsgrund muss manifest feststehen. Meistens ist das der Fall, wenn die Ehegatten bei Einleitung des Verfahrens bereits seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB).
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Besonderes Interesse: Es braucht ein über das allgemeine Interesse hinausgehendes besonderes Interesse an einem sofortigen Entscheid über die Scheidung. Das blosse Einverständnis beider Parteien zur Scheidung genügt nicht.
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Interessenabwägung: Das Gericht wägt die Interessen des Antragstellers (z. B. Wunsch zur Wiederheirat, Entlastung) gegen die Interessen des anderen Ehegatten und das Kindeswohl ab. Die Trennung des Verfahrens darf keine schwerwiegenden Nachteile für die Kinder oder den anderen Partner mit sich bringen. Eine überlange Dauer des Gesamtverfahrens, die der Antragsteller nicht verschuldet hat, kann ein solches besonderes Interesse begründen.
Die Beweislast für diese Ausnahmen liegt immer bei der Person, die den Teilentscheid beantragt.
📝 Fazit & Ihr Weg mit amiable.ch
Eine Sistierung ist ein juristisches Instrument, das nur bei echter Zweckmässigkeit zum Tragen kommt. Ein Teilentscheid im Scheidungspunkt ist in der Schweiz eine Ausnahme. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr Fall diese strengen Voraussetzungen erfüllt. Wir bei easydivorce.ch empfehlen Ihnen: Suchen Sie aktiv nach einer gemeinsamen Lösung für die Scheidungsfolgen. Das ist der schnellste und nervenschonendste Weg aus der Ehe.






