AHV-Splitting und BVG-Teilung: Alles was Sie wissen müssen

AHV

Bei einer Scheidung werden die Beträge der Altersvorsorge geteilt. Dazu gehören die drei Säulen der Altersvorsorge: AHV, die berufliche Vorsorge und die freiwillige Vorsorge in der 3. Säule. Die Aufteilung und der Vorsorgeausgleich sind weitgehend geregelt. 

 

AHV-Splitting:

Die AHV ist dazu da, im Alter oder im Todesfall den Existenzbedarf zu decken. Jeder Person steht eine eigene, individuell berechnete Rente zu. Wie hoch diese ausfällt, bestimmt sich danach, während wie vielen Jahren Beträge eingezahlt wurden und wie hoch das Erwerbseinkommen in den Jahren war. Haben Sie Kinder, werden Ihnen zudem Erziehungsgutschriften angerechnet. Dabei handelt es sich um ein fiktives Einkommen, welches Ihnen angerechnet wird für die Jahre, in denen Sie die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren übernommen haben. Diese werden im Normalfall den Eltern je zur Hälfte zugeschrieben. Es kann aber vom Gericht oder von Ihnen selber in der Scheidungskonvention eine andere Vereinbarung vorgesehen werden, dass beispielsweise die Erziehungsgutschriften demjenigen zugeschrieben werden, der hauptsächlich die Betreuung der Kinder übernimmt.

Bei einer Scheidung werden die Einkommen der Parteien während der Ehe zusammengerechnet und halbiert – das sogenannte Splitting. Dies passiert aber nicht automatisch, Sie müssen im Anschluss an die Scheidung das AHV-Splitting bei der Ausgleichskasse beantragen.

 

BVG-Teilung (Vorsorgeausgleich, 2. Säule)

Der Vorsorgeausgleich bezieht sich auf die Aufteilung der 2. Säule. Er ist vom Gesetz zwingend vorgesehen. Nur in Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.

Beim Vorsorgeausgleich wird das Pensionskassenguthaben aufgeteilt: Jede der Parteien hat Anspruch auf die Hälfte dessen, was die andere Partei während der Ehe angespart hat. 

Pensionskassenguthaben werden meist erst im Pensionsalter bezogen. Die Ausgleichszahlung wird somit nicht direkt an die Person ausgezahlt, sondern an deren Pensionskasse. Verfügen Sie über keine Pensionskasse, wird der Betrag auf ein Freizügigkeitskonto gutgeschrieben.

Berechnet wird der Vorsorgeausgleich meist von dem Tag an, an dem Sie Ihr Scheidungsbegehren beim Gericht einreichen. Bei einvernehmlicher Scheidung, also ohne Gerichtsprozess, gibt es eine gewisse Flexibilität bezüglich der Definition dieses Datums. Miteinbezogen bei der Berechnung werden die Austrittsleistungen der Pensionskassen, das Freizügigkeitsguthaben, ein eventueller Vorbezug für Wohneigentum, und allfällige Barauszahlungen, die man sich vom Pensionskassenguthaben im Vorhinein ausbezahlen gelassen hat.

Ein dossier eröffnen