Die Bedeutung des Aufenthaltsrechts bei Scheidungen

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Heiratet ein Schweizer/eine Schweizerin eine Person aus dem Ausland, erhält diese eine Aufenthaltsbewilligung und darf in der Schweiz verweilen. Doch was geschieht, wenn sich die Parteien trennen oder scheiden lassen? 

Zudem, wie sieht es aus, wenn keine der Parteien über einen Schweizer Pass verfügen? Was sind die Auswirkungen einer Trennung oder Scheidung auf Nicht-Schweizer mit einer Aufenthaltsbewilligung?

Ob ein ausländischer Ehegatte/eine ausländische Ehegattin nach einer Trennung oder Scheidung  in der Schweiz bleiben kann, ist von seinem Status abhängig. Hierbei kann man sagen, dass Ausländerinnen und Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen, generell keine Probleme haben. Sie können nach einer Trennung oder Scheidung weiterhin in der Schweiz verweilen. Staatsangehörige von EU- und EFTA-Ländern, welche über einen Ausweis B verfügen zum Verbleib beim Ehegatten, haben auch keine Probleme bei einer Trennung oder Scheidung.

Die Situation für Parteien aus Staaten ausserhalb der EU und EFTA mit Ausweis B sieht dafür anders aus. Bei einer Trennung oder Scheidung verliert die betreffende Person das Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

Es kann ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehen. Dies ist der Fall, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und die Parteien gut in der Schweiz integriert sind. Zudem kann eine Verlängerung bewilligt werden, wenn wichtige Gründe einen weiteren Verbleib in der Schweiz rechtfertigen. Diese wichtigen Gründe umfassen unter anderem beispielsweise gemeinsame Kinder oder Gewalt in der Ehe.

Vorsicht! All das zuvor erwähnte bezüglich des Aufenthaltsrechts gilt nicht, wenn eine Scheinehe oder rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden kann. Wird eine dieser beiden Situationen nachgewiesen, wird die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und die betroffene Person muss die Schweiz verlassen.

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