Anpassung der Unterhaltszahlungen an die Inflation: was Sie wissen müssen

Die steigenden Lebenshaltungskosten sind eine Realität, die alle Aspekte der Gesellschaft betrifft, einschliesslich der Unterhaltszahlungen. Wie passen sich diese an die Inflation an? Die Antwort hängt weitgehend von der Art der zwischen den beteiligten Parteien getroffenen Vereinbarungen oder Urteile ab.

Grundprinzip: Die Freiheit der Parteien

Die aktuelle Gesetzgebung passt die Unterhaltszahlungen nicht automatisch der Inflation an. Dies gilt sowohl für den Kindesunterhalt als auch für den Ehegattenunterhalt. Es liegt an den Parteien zu vereinbaren, ob und wie sich die Unterhaltszahlungen an die Lebenshaltungskosten anpassen sollen. Der Unterhaltsvertrag oder das Urteil spielt dabei eine entscheidende Rolle.

Besonderheiten beim Kindesunterhalt

Seit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts am 1. Januar 2017 müssen Verträge oder Urteile über den Kindesunterhalt Bestimmungen zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten enthalten. Diese Massnahme zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die Kaufkraft der Kinder trotz Inflation erhalten bleibt. Die Eltern, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht, müssen sicherstellen, dass diese Anpassungen klar definiert sind.

Ehegattenunterhalt: Grössere Flexibilität

Für Ehegatten ist die Anpassung der Unterhaltszahlungen an die Inflation nicht zwingend. Ein Scheidungsurteil kann diese Klausel weglassen, sodass der Unterhalt trotz wirtschaftlicher Schwankungen unverändert bleibt. Allerdings können Richter entscheiden, eine Indexierungsklausel einzufügen, die eine automatische Erhöhung oder Verringerung der Beträge in Abhängigkeit von den Lebenshaltungskosten ermöglicht.

Rolle des Unterhaltsschuldners

Wenn eine Indexierungsklausel enthalten ist, wird in der Regel der nationale Verbraucherpreisindex als Referenz verwendet. Die Anpassungen erfolgen oft zu Beginn jedes Jahres, basierend auf dem Index vom November des Vorjahres. Es liegt in der Verantwortung des Unterhaltsschuldners, diese Anpassungen proaktiv vorzunehmen. Bei Nichtbeachtung kann der Unterhaltsgläubiger die nicht angepassten Beträge über einen Zeitraum von fünf Jahren einfordern.

Sonderfälle: Das alte Scheidungsrecht

Für vor dem 1. Januar 2000 geschiedene Ehen, dem Datum des Inkrafttretens des neuen Scheidungsrechts, gilt das alte Recht. In diesen Fällen bedeutet das Fehlen einer Inflationsausgleichsklausel im Scheidungsurteil nicht unbedingt, dass die Parteien auf diesen Ausgleich verzichtet haben. Der Unterhaltsgläubiger kann immer noch eine Überprüfung beantragen, um eine Anpassung an die Inflation zu erhalten.

Zum Schluss, die Anpassung der Unterhaltszahlungen an die Inflation ist nicht automatisch und hängt weitgehend von den getroffenen Vereinbarungen oder gerichtlichen Entscheidungen ab. Während das Gesetz nun eine gewisse Strenge für den Kindesunterhalt vorschreibt, lässt es für den Ehegattenunterhalt mehr Spielraum. Die Parteien sollten daher bei der Ausarbeitung von Unterhaltsverträgen und gerichtlichen Verfahren wachsam sein, um ihre finanziellen Interessen angesichts wirtschaftlicher Veränderungen bestmöglich zu schützen.

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