Das Namensrecht in der Schweiz basiert auf dem Prinzip der Unveränderlichkeit des Familiennamens. Dennoch ermöglicht die Rechtsordnung unter besonderen Umständen eine Namensänderung, insbesondere im Familienrecht. Das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2024 (TF 5A_126/2024) präzisiert die Bedingungen für eine Namensänderung nach Trennung in der Schweiz und definiert die Anforderungen an „berechtigte Gründe“ gemäss Artikel 30 Absatz 1 ZGB. Dieser Artikel analysiert die Auswirkungen dieses Urteils, vor allem für unverheiratete Personen, die ihren Namen nach einer Trennung ändern möchten.
Ein strikter, aber entwicklungsfähiger rechtlicher Rahmen
In der Schweiz ist der Familienname gesetzlich geschützt, und seine Änderung unterliegt strengen Regeln. Artikel 30 Absatz 1 ZGB erlaubt eine Namensänderung nur, wenn berechtigte Gründe nachgewiesen werden können. Diese Gründe werden von der zuständigen Behörde im Rahmen der Billigkeit geprüft.
Vor der Revision des Namensrechts sah der frühere Artikel 30 Absatz 1 aZGB vor, dass der Antragsteller das Vorliegen „wichtiger Gründe“ nachweisen musste. Dies war ein strengeres Kriterium als das heutige Erfordernis „berechtigter Gründe“. Das Bundesgericht stellt klar, dass sich die Bedeutung dieser Begriffe zwar gewandelt hat, der Name jedoch weiterhin seine Identifikationsfunktion behalten muss. Zudem darf eine Namensänderung nicht dazu dienen, die Unveränderlichkeit des Namens zu umgehen
Die Bewertung berechtigter Gründe
Das Bundesgericht betont, dass die für eine Namensänderung vorgebrachten Gründe ernsthaft, nicht missbräuchlich und mit den guten Sitten vereinbar sein müssen. Ein bloßer persönlicher oder ästhetischer Wunsch reicht nicht aus. Hingegen können psychologische oder emotionale Gründe berücksichtigt werden, sofern sie ein gewisses Gewicht haben.
In diesem Urteil bestätigt das Bundesgericht, dass eine bloße emotionale Bindung an einen Elternteil oder die Bekanntheit eines Namens für sich allein keinen berechtigten Grund darstellen. Darüber hinaus darf der Antrag nicht aus unzulässigen Gründen gestellt werden, etwa zur Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen oder zur Verschleierung einer strafrechtlichen Vergangenheit.
Auswirkungen einer Namensänderung nach einer Trennung
Im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung wünschen sich manche Personen eine Namensänderung aus Identitäts- oder persönlichen Gründen. Die Rechtsprechung erinnert jedoch daran, dass ein solcher Antrag auf berechtigten Gründen beruhen muss. Ein bloßes Unbehagen oder der Wunsch nach einem Neuanfang reicht nicht.
Darüber hinaus kann die offizielle Anerkennung eines Künstlernamens akzeptiert werden, wenn dieser beispielsweise in einem Reisepass offiziell anerkannt ist. Dies regelt Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausweispapiere (Ausweisgesetz, AuswG). Unter bestimmten Bedingungen eröffnet dies eine flexiblere Anerkennung alternativer Identitäten.
Der Name der Kinder nach einer Trennung oder Scheidung
Wenn sich ein Paar trennt, kann die Frage des Familiennamens der Kinder aufkommen, insbesondere wenn ein Elternteil seinen eigenen Namen ändern möchte. Grundsätzlich bleibt der Familienname der Kinder unverändert, es sei denn, das Gesetz sieht eine Ausnahme vor. Artikel 270 Absatz 2 und Artikel 270a Absatz 2 ZGB erlauben eine Namensänderung für Kinder unter bestimmten Umständen, vor allem wenn sie ihrem Wohl dient.
Ein solcher Antrag erfordert jedoch die Zustimmung des anderen Elternteils. Falls keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Kindesschutzbehörde. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Namensänderung einem überwiegenden Interesse des Kindes dient und nicht bloß dem Wunsch nach einer Abkehr von der Vergangenheit geschuldet ist.
Fazit
Das Urteil TF 5A_126/2024 bestätigt, dass eine Namensänderung weiterhin eine gesetzlich geregelte Ausnahme bleibt. Nach einer Trennung müssen betroffene Personen ernsthafte Gründe nachweisen, um ihren Antrag bewilligt zu bekommen. Die Kriterien bleiben streng, doch die Berücksichtigung subjektiver Gesichtspunkte zeigt eine Weiterentwicklung des schweizerischen Namensrechts.






