Das Namensrecht in der Schweiz basiert auf dem Prinzip der Unveränderlichkeit. Dennoch gibt es besondere Umstände, die eine Namensänderung ermöglichen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Familienrecht. Das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2024 (TF 5A_126/2024) präzisiert die Bedingungen für eine solche Änderung und klärt die Kriterien für das Vorliegen „berechtigter Gründe“ gemäss Artikel 30 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Dieser Artikel analysiert die Auswirkungen dieses Urteils, insbesondere für unverheiratete Personen, die nach einer Trennung ihren Namen ändern möchten.
Ein strikter, aber entwicklungsfähiger rechtlicher Rahmen
In der Schweiz ist der Familienname gesetzlich geschützt und seine Änderung unterliegt strengen Regeln. Artikel 30 Absatz 1 ZGB erlaubt eine Namensänderung nur, wenn berechtigte Gründe nachgewiesen werden können. Diese Gründe werden von der zuständigen Behörde im Rahmen der Billigkeit geprüft.
Vor der Revision des Namensrechts sah der frühere Artikel 30 Absatz 1 aZGB vor, dass der Antragsteller das Vorliegen „wichtiger Gründe“ nachweisen musste, ein strengeres Kriterium als das heutige Erfordernis „berechtigter Gründe“. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Bedeutung dieser Begriffe sich zwar gewandelt hat, der Name jedoch weiterhin seine Identifikationsfunktion behalten muss und eine Namensänderung nicht dazu dienen darf, die Unveränderlichkeit des Namens zu umgehen.
Die Bewertung berechtigter Gründe
Das Bundesgericht betont, dass die für eine Namensänderung vorgebrachten Gründe ernsthaft, nicht missbräuchlich und mit den guten Sitten vereinbar sein müssen. Ein blosser persönlicher oder ästhetischer Wunsch reicht nicht aus. Hingegen können psychologische oder emotionale Gründe berücksichtigt werden, sofern sie ein gewisses Gewicht haben.
In diesem Urteil bestätigt das Bundesgericht, dass eine blosse emotionale Bindung an einen Elternteil oder die Bekanntheit eines Namens für sich allein keinen berechtigten Grund für eine Namensänderung darstellen. Darüber hinaus darf der Antrag nicht aus unzulässigen Gründen, wie der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen oder der Verschleierung einer strafrechtlichen Vergangenheit, gestellt werden.
Auswirkungen einer Namensänderung nach einer Trennung
Im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung wünschen sich manche Personen eine Namensänderung aus Identitäts- oder persönlichen Gründen. Die Rechtsprechung erinnert jedoch daran, dass ein solcher Antrag auf berechtigten Gründen beruhen muss und nicht lediglich auf Unbehagen oder dem Wunsch nach einem Neuanfang.
Darüber hinaus kann die offizielle Anerkennung eines Künstlernamens akzeptiert werden, wenn dieser offiziell anerkannt ist, beispielsweise in einem Reisepass, gemäss Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausweispapiere (Ausweisgesetz, AuswG). Dies eröffnet unter bestimmten Bedingungen eine flexiblere Anerkennung alternativer Identitäten.
Der Name der Kinder nach einer Trennung oder Scheidung
Wenn sich ein Paar trennt, kann die Frage des Familiennamens der Kinder aufkommen, insbesondere wenn ein Elternteil seinen eigenen Namen ändern möchte. Grundsätzlich bleibt der Familienname der Kinder unverändert, es sei denn, das Gesetz sieht eine Ausnahme vor. Artikel 270 Absatz 2 und Artikel 270a Absatz 2 ZGB erlauben eine Namensänderung für Kinder unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn sie ihrem Wohl dient. Ein solcher Antrag erfordert jedoch die Zustimmung des anderen Elternteils oder, falls keine Einigung erzielt wird, eine Entscheidung der Kindesschutzbehörde. Die Rechtsprechung verlangt, dass eine Namensänderung einem überwiegenden Interesse des Kindes dient und nicht bloss dem Wunsch nach einer Abkehr von der Vergangenheit geschuldet ist.
Fazit
Das Urteil TF 5A_126/2024 bestätigt, dass eine Namensänderung weiterhin eine gesetzlich geregelte Ausnahme bleibt. Nach einer Trennung müssen betroffene Personen ernsthafte Gründe nachweisen, um ihren Antrag bewilligt zu bekommen. Die Kriterien bleiben streng, doch die Berücksichtigung subjektiver Gesichtspunkte zeigt eine Weiterentwicklung des schweizerischen Namensrechts.