Die Gerichtskosten im Falle einer Scheidung fallen in der Schweiz sehr unterschiedlich aus. Von den einfachsten Fällen bis zu komplexeren Dossiers können die Beträge beträchtlich variieren. Jeder Fall ist ein Einzelfall. Man kann nie genau im Vorhinein sagen, dass der Betrag genau so viel betragen wird. Die Gerichtskosten werden aber je zur Hälfte von den Parteien getragen.
Von den Kantonen wird meist ein Rahmen vorgegeben, was die Gerichtsgebühren angeht. Diese werden aber innerhalb des Kantons von den einzelnen Bezirks-, Regional-, Kreisgerichten usw. festgesetzt. Dabei liegt die Festsetzung des Pauschalbetrags am Ende oft im Ermessen des Richters, d.h. der Richter entscheidet über den fälligen Betrag. Viele Gerichte geben an, womit man mindestens rechnen muss. Ein Höchstbetrag ist nicht überall ersichtlich und kann auch nicht über die Hand hinaus so einfach gesagt werden. Somit gibt es meist einen Mindestbetrag was den Gerichtskostenvorschuss anbelangt. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung, wobei alles umfassend geregelt ist, kann es sein, dass der Betrag so bleiben wird. Ein Zuschlag kann verlangt werden, wenn der Fall komplexer wird, wenn es sich z.B. um ein umfassenderes Dossier mit Kindern (Anhörungen dieser) handelt; wenn Anweisungen an das Grundbuchamt gemacht werden müssen; wenn eine Schätzung in Auftrag gegeben werden muss. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Es gibt keine allgemein gültige Berechnungsregel der Gebühren. In manchen Kantonen können die Gerichtsgebühren aufgrund des Einkommens berechnet werden z.B. in Bern und Basel-Stadt. So gibt es im Kanton Bern bspw. ein Taxpunktesystem, wobei ein Taxpunkt einem Franken entspricht. Eine ungefähre Übersicht wie hoch der Gerichtskostenvorschuss ausfällt, kann man hier bspw. den Richtlinien des VBRS zur Festsetzung der Gerichtsgebühren und Vorschüsse in Zivilverfahren vor Schlichtungsbehörde und Regionalgericht (S. 5) entnehmen. Genauere Informationen zur Berechnung in Basel-Stadt finden Sie auf dem Merkblatt zur Scheidung auf gemeinsames Begehren auf der Seite des Zivilgerichts.
Übersicht Gerichtskosten in der Deutschschweiz für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung
Dies ist der einfachste und somit günstigste Fall, nach diesem Prinzip arbeitet einvernehmliche-scheidung.ch.
Dieser Übersicht können Sie einige Anhaltspunkte entnehmen über die Gerichtskosten in der Deutschschweiz. Es handelt sich hierbei um einen Mindestbetrag, mit dem Sie rechnen sollten. Diese Beträge können, wie oben erwähnt, allenfalls höher ausfallen. Zudem sind dies nicht unbedingt die Preise, die im ganzen Kanton gleich geregelt werden. Wenn Sie konkretere Informationen wünschen, informieren Sie sich am besten beim für Ihren Fall zuständigen Gericht.
- Aargau: 1’800.- (Bezirksgericht Lenzburg)
- Appenzell Ausserrhoden: 800.-
- Appenzell Innerrhoden: 2’000.- (Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden)
- Bern: min. 600.- Betrag wird anhand des gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommens berechnet.
- Basel-Land: 2’000.- (Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost)
- Basel-Stadt: 500.- bis 5’000.- Betrag wird anhand des Nettoeinkommens berechnet.
- Freiburg: 1’500.- (Gericht des Seebezirks) und 1’000.- (Gericht des Greyerzerbezirks)
- Glarus: 1’800.-
- Graubünden: 1’500.- (Regionalgericht Surselva)
- Luzern: 1’600.- bis 2’000.-
- Nidwalden: 1’800.-
- Obwalden: 1’800.-
- Gallen: 1’800.- (Kreisgericht Toggenburg)
- Schaffhausen: 3’000.-
- Solothurn: 1’700.- (Richteramt Dorneck-Thierstein in Dornach)
- Schwyz: 1’800.- (Bezirksgericht Schwyz)
- Thurgau: 1’800.- (Bezirksgericht Weinfelden)
- Uri: 1’700.- (Landgericht Uri)
- Wallis: 800.- bis 1’200.- (Bezirksgericht Visp)
- Zug: 1’800.- bis 2’000.-
- Zürich: 2’400.- (5. Abteilung Bezirksgericht Zürich)