Elterliche Sorge und gemeinsames Sorgerecht : Grundprinzipien und Grenzen

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Im Rahmen des Schweizer Familienrechts ist die Frage der elterlichen Sorge und des Sorgerechts für Kinder von zentraler Bedeutung, da sie das Wesen der Familienstruktur und das Wohl der Kinder berührt. Dieser Artikel soll die Grundsätze für die Zuweisung der elterlichen Sorge und die Modalitäten des Sorgerechts klären und stützt sich dabei insbesondere auf die Artikel 298b und 301 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Gemeinsame elterliche Sorge: die Regel

Der Schweizer Gesetzgeber bevorzugt die gemeinsame elterliche Sorge und spiegelt damit eine moderne Vision der gemeinsamen Elternschaft wider, bei der beide Elternteile trotz Trennung oder Scheidung aktiv an der Erziehung und Entwicklung des Kindes beteiligt sind. Dieser Ansatz zielt darauf ab, die Familienbande aufrechtzuerhalten und ein Gleichgewicht im Leben des Kindes zu gewährleisten, wobei die Bedeutung der Beteiligung jedes Elternteils anerkannt wird.

Die alleinige elterliche Sorge: eine begrenzte Ausnahme

Besondere Situationen können jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz erfordern. Artikel 298b Abs. 2 ZGB sieht die Möglichkeit vor, einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Diese Massnahme bleibt jedoch die Ausnahme und ist nur in Fällen zulässig, in denen die Konflikte zwischen den Eltern schwerwiegend und anhaltend sind und das Wohl des Kindes direkt beeinträchtigen.

Voraussetzung für eine solche Massnahme ist, dass der Elternkonflikt die Entwicklung des Kindes erheblich beeinträchtigt und dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts die Situation konkret verbessern kann. Es ist wichtig zu beachten, dass diese potenzielle Verbesserung an sich nicht den Wechsel von der gemeinsamen zur alleinigen elterlichen Sorge rechtfertigt. Sie ermöglicht lediglich die Beibehaltung einer Ausnahmesituation, wenn eine ungünstige Prognose hinsichtlich der Entwicklung der elterlichen Beziehung vorliegt, die auf greifbaren Indizien und einer tatsächlichen Gefährdung des Kindeswohls beruht.

Gemeinsames Sorgerecht: unter der Voraussetzung des gemeinsamen Sorgerechts

In Bezug auf das Sorgerecht betont Art. 298b Abs. 3ter ZGB, dass das geteilte Sorgerecht nur im Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge möglich ist. Mit anderen Worten: Das gemeinsame Sorgerecht ist nicht mit einer Situation vereinbar, in der die elterliche Sorge ausschliesslich von einem Elternteil ausgeübt wird. Diese Regel spiegelt die notwendige Kohärenz zwischen der Verantwortung für Entscheidungen und der täglichen Präsenz im Leben des Kindes wider.

Unterscheidung zwischen elterlicher Sorge und Sorgerecht

Es ist von entscheidender Bedeutung, daran zu erinnern, dass die elterliche Sorge und das Sorgerecht unterschiedliche Bereiche betreffen. Die elterliche Sorge bezieht sich auf wichtige Entscheidungen, die das Kind betreffen, wie seine Erziehung, seine Gesundheit und seine religiöse Orientierung, während sich das Sorgerecht auf die tägliche Organisation und das Zusammenleben mit dem Kind bezieht. Diese Unterscheidung bedeutet, dass Entscheidungen, die das eine betreffen, nicht automatisch das andere beeinflussen müssen, obwohl beide eng miteinander verbunden sind.

Schlussfolgerung

Alles in allem versucht das Schweizer Familienrecht, die elterlichen Rechte und Pflichten zum Wohle des Kindes auszubalancieren. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt die Norm, während die alleinige elterliche Sorge eine Ausnahme bleibt, die nur durch die Notwendigkeit, das Wohl des Kindes zu schützen, gerechtfertigt ist. Das gemeinsame Sorgerecht hingegen beruht auf der Fähigkeit der Eltern, ihre Autorität gemeinsam auszuüben. Dieser gesetzgeberische Ansatz soll eine ausgewogene Beteiligung der Eltern am Leben des Kindes fördern und gleichzeitig die Lösungen an die komplexen Familienrealitäten anpassen.

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