Mythos Nr. 1: Der „schuldige“ Ehepartner bekommt eine schlechtere finanzielle Regelung im Scheidungsvereinbarung.
Es ist weit verbreitet zu denken, dass der Ehepartner, der die Scheidung „verschuldet“ hat, aufgrund von Untreue oder anderem Fehlverhalten bei der Vermögensaufteilung benachteiligt wird. In der Schweiz ist dies jedoch nicht der Fall. Die Vermögensaufteilung bei der Scheidung basiert auf objektiven Kriterien, wie dem ehelichen Güterstand und den Bedürfnissen der Parteien. Fehlverhalten wird nur berücksichtigt, wenn es einen direkten Einfluss auf die Finanzen des Paares hatte.
Mythos Nr. 2: Mütter bekommen immer das Sorgerecht für die Kinder.
Es gibt keine gesetzliche Bevorzugung der Mutter bei der Entscheidung über das Sorgerecht. In der Schweiz richtet sich die Entscheidung nach dem Kindeswohl. Die Gerichte bevorzugen zunehmend eine geteilte Sorgerechtsregelung, bei der beide Elternteile aktiv im Leben des Kindes sind, es sei denn, es gibt schwerwiegende Gründe, die gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen.
Mythos Nr. 3: Der Hauptverdiener im Ehevertrag erhält mehr von den gemeinsamen Vermögenswerten.
Obwohl dies logisch erscheinen mag, ist es in der Schweiz nicht der Fall. Der Grundsatz ist, dass das während der Ehe erworbene Vermögen (je nach Güterstand) grundsätzlich zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass der nicht erwerbstätige Ehepartner mehr erhält, vor allem wenn er seine berufliche Laufbahn zugunsten der Kindererziehung oder der Haushaltsführung zurückgestellt hat.
Mythos Nr. 4: Unterhaltszahlungen beeinflussen die Umgangsrechte mit den Kindern.
Unterhalt und Umgang sind zwei getrennte Themen. Das Zahlen von Unterhalt beeinflusst nicht das Recht, die Kinder zu sehen, und umgekehrt. Das Gericht entscheidet über den Umgang basierend auf dem Kindeswohl und nicht auf den Unterhaltszahlungen. Es ist wichtig zu betonen, dass das Gericht Konflikte über den Umgang vermeiden möchte, um den Kindern keine unnötige Belastung zuzumuten.
Mythos Nr. 5: Man muss in dem Kanton scheiden lassen, in dem man geheiratet hat.
Das ist in der Schweiz nicht der Fall. Sie müssen nicht im gleichen Kanton scheiden lassen, in dem Sie geheiratet haben. Sie müssen jedoch in einem Kanton wohnhaft sein, um dort den Scheidungsantrag zu stellen. Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach den spezifischen Regeln, aber im Allgemeinen können Sie in jedem Kanton scheiden lassen, in dem Sie leben.
Mythos Nr. 6: Man muss vor Gericht gehen, um sich scheiden zu lassen und die finanziellen Angelegenheiten zu regeln.
Es ist nicht notwendig, vor Gericht zu erscheinen, um sich scheiden zu lassen, und die meisten Paare müssen nicht vor Gericht gehen, um ihre finanziellen Angelegenheiten zu klären. Wenn beide Parteien sich über die Bedingungen der Scheidung (Vermögensaufteilung, Unterhalt, Sorgerecht) einig sind, kann der Richter eine schriftliche Vereinbarung genehmigen, ohne dass eine gerichtliche Verhandlung erforderlich ist. Diese Methode ist in der Regel schneller und kostengünstiger.
Mythos Nr. 7: Ihr Ex kann zukünftige Gewinne von Ihnen verlangen.
In der Schweiz ist es möglich, mit einem „Trennungsvereinbarung“ oder „Scheidungsvereinbarung“ alle finanziellen Verbindungen zu Ihrem Ex zu beenden. Ohne eine solche Vereinbarung könnte Ihr Ex versuchen, einen Teil Ihrer zukünftigen Einnahmen wie Erbschaften oder Gewinne aus einem Unternehmen zu beanspruchen. Eine gut ausgearbeitete Scheidungsvereinbarung schützt Sie vor solchen Forderungen.
Fazit
Es gibt viele Mythen über den Scheidungsprozess, aber es ist wichtig, auf die Fakten zu vertrauen, um nicht in Missverständnisse zu geraten oder uninformierte Entscheidungen zu treffen. Die Scheidung in der Schweiz kann komplex erscheinen, aber wenn Sie die Wahrheit hinter diesen Mythen verstehen, können Sie den Prozess selbstbewusster angehen. Wenn Sie Fragen haben oder mehr erfahren möchten, zögern Sie nicht, einen Anwalt für Familienrecht zu konsultieren, um maßgeschneiderte Beratung zu Ihrer Situation zu erhalten.