Eine Trennung ist für alle Beteiligten schwierig. Besonders das Kontaktrecht gleichgeschlechtlicher Eltern wirft viele Fragen auf, wenn Kinder im Spiel sind. Für Paare in einer eingetragenen Partnerschaft stellt sich die Frage, wie der Kontakt zur Partnerin und zu den Kindern geregelt wird. Seit der Einführung der «Ehe für alle» können keine neuen Partnerschaften mehr eingegangen werden, aber bestehende bleiben gültig. Das Partnerschaftsgesetz regelt das Verhältnis zu den Kindern ähnlich dem Scheidungsrecht.
Grundlagen des Kontaktrechts in der eingetragenen Partnerschaft
Das Schweizer Recht schützt in erster Linie das Kindeswohl. Unabhängig vom Zivilstand der Eltern, hat das Kind das Recht, persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.
Bei einer Trennung von eingetragenen Partnerinnen wird das Kontaktrecht vor allem in zwei Fällen geregelt:
- Stiefkindadoption: Wenn eine Partnerin das Kind der anderen adoptiert hat (Stiefkindadoption), gelten beide rechtlich als Eltern. In diesem Fall haben beide Mütter das gleiche Recht und die Pflicht, den Kontakt zum Kind aufrechtzuerhalten. Die Regelungen folgen hier den Bestimmungen des Scheidungsrechts für Ehepaare.
- Keine Adoption: Hat die Partnerin das Kind nicht adoptiert, besteht rechtlich kein Eltern-Kind-Verhältnis. Trotzdem kann ihr das Gericht ein Besuchsrecht einräumen. Das passiert vor allem dann, wenn sie eine enge „soziale Elternbeziehung“ zum Kind aufgebaut hat.
Was ist eine „soziale Elternbeziehung“?
Eine soziale Elternbeziehung ist ein Verhältnis, das dem einer leiblichen Elternschaft sehr ähnlich ist. Es zeichnet sich durch folgende Punkte aus:
- Die Partnerinnen haben ein gemeinsames Elternprojekt geplant.
- Das Kind ist innerhalb der Partnerschaft aufgewachsen.
- Die Partnerin hat sich aktiv an der Erziehung, Betreuung und Fürsorge beteiligt.
- Es besteht eine starke, emotionale Bindung zwischen der Partnerin und dem Kind.
Das Gericht prüft die Intensität der Beziehung sorgfältig. Es entscheidet, ob ein Kontaktrecht im besten Interesse des Kindes liegt. Es ist nicht ausreichend, dass der Kontakt dem Kind nicht schadet; er muss ihm ausdrücklich dienen.
Der Weg zum Kontaktrecht
Wenn die Partnerinnen sich einvernehmlich trennen, regeln sie das Kontaktrecht in der Auflösungsvereinbarung. Wenn keine Einigung möglich ist, entscheidet das Familiengericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Das Gericht oder die KESB berücksichtigt immer die Gesamtumstände und hört das Kind an, wenn es alt genug ist. Ziel ist es, eine Lösung zu finden, die dem Kindeswohl am besten dient. Ein Mediator kann helfen, eine gütliche Einigung zu erzielen.
Fazit
Auch ohne leibliche oder rechtliche Elternschaft kann einer eingetragenen Partnerin nach der Trennung ein Kontaktrecht zum Kind zugesprochen werden. Voraussetzung ist eine enge soziale Elternbeziehung. Das Kindeswohl hat bei jeder Entscheidung oberste Priorität. Eine einvernehmliche Lösung ist immer die beste Option, um emotionale Belastungen für das Kind zu minimieren.






