Die Unterhaltspflicht in der Schweiz, geregelt in Art. 217 StGB, gilt sowohl für verheiratete als auch für unverheiratete Paare, wenn ein Elternteil es vernachlässigt, für die Bedürfnisse seines Kindes aufzukommen. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht stellt ein Dauerdelikt dar: Solange die Pflichtverletzung andauert, setzt sich die Straftat fort.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichts (BGer 7B_247/2023 vom 8. Mai 2025) erinnert an diese Besonderheit. Grundsätzlich umfasst eine eingereichte Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht auch die Taten, die nach der Anzeige fortbestehen. Ein Teil der Lehre ist jedoch der Ansicht, dass eine neue Strafanzeige erforderlich sei, wenn die Pflichtverletzung während des Strafverfahrens andauert.
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin ein Schreiben eingereicht, das als «Ergänzung zur Strafanzeige» bezeichnet wurde. Das Bundesgericht entschied, dass es Sache der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, ihre Untersuchung auf diese neuen Elemente auszudehnen oder zumindest die Beschwerdeführerin hierzu zu befragen. Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Wachsamkeit der Behörden, wenn es darum geht, die Rechte von Kindern unverheirateter Paare zu schützen.






