Die Scheidung ist emotional und finanziell eine Zäsur. Aber was passiert mit der Pensionskasse, wenn der Ex-Partner stirbt? Es ist ein Gedanke, der wehtut, doch er ist wichtig. Für viele ist die Berufliche Vorsorge (2. Säule) eine essenzielle finanzielle Stütze. Deshalb sollten Sie wissen, welche Ansprüche Sie, Ihre Kinder oder sogar Ihr neuer Konkubinatspartner im Todesfall haben. Diese Regeln sind komplex, doch wir bringen Licht ins Dunkel und geben Ihnen Orientierung.
Die drei Prioritätskreise: Wer hat Anspruch?
Das Gesetz legt klar fest, wer bei Ihrem Tod Geld aus der Pensionskasse erhält. Die Priorität ist entscheidend, und die Regelungen des BVG (Berufliches Vorsorgegesetz) und der OPP 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) gelten.
- 1. Priorität: Der Ehe- oder Ex-Ehepartner und eingetragene Partner
- Der überlebende Ehepartner oder eingetragene Partner hat in der Regel Anspruch auf eine Rente, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind (Art. 19 LPP/BVG).
- Wichtig: Auch geschiedene Ehepartner können unter bestimmten Voraussetzungen dem überlebenden Ehepartner gleichgestellt sein (Art. 20 OPP 2). Das trifft oft zu, wenn Sie im Todeszeitpunkt Unterhaltszahlungen erhielten und bereits das Pensionsalter erreicht haben.
- 2. Priorität: Kinder und unterstützte Personen
- Waisen (Ihre gemeinsamen Kinder) haben Anspruch auf eine Waisenrente.
- Personen, die Sie massgeblich unterstützt haben, oder Personen, mit denen Sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen zusammengelebt haben (Konkubinat), können auch Anspruch haben.
- 3. Priorität: Andere Begünstigte
- Die Pensionskasse kann oft weitere Personen begünstigen (z.B. andere Verwandte), falls niemand aus den ersten beiden Kreisen übrig ist.
Spezialfall Konkubinat: So sichern Sie Ihren Partner ab
Wenn Sie verheiratet sind oder waren und nun im Konkubinat leben, ist die Situation heikel.
- Ihr Konkubinatspartner hat nur dann Anspruch auf Ihre Freizügigkeitsleistung oder eine Rente, wenn keine überlebenden Ehepartner/Ex-Ehepartner oder Waisen vorhanden sind – ODER
- Sie haben Ihren Konkubinatspartner explizit im Reglement der Vorsorgeeinrichtung in den erweiterten, prioritären Begünstigtenkreis aufgenommen (Art. 15 Abs. 2 OLP). Handeln Sie! Klären Sie mit Ihrer Pensionskasse, ob und wie Sie Ihren Lebenspartner begünstigen können.
Handlungsempfehlungen
- Reglement prüfen: Holen Sie das aktuelle Reglement Ihrer Pensionskasse ein.
- Unterhaltssituation klären: Sind Sie geschieden und erhalten Unterhalt? Klären Sie, ob Sie im Todesfall des Ex-Partners Anspruch auf eine Rente haben.
- Konkubinat absichern: Wenn Sie unverheiratet zusammenleben, stellen Sie sicher, dass Ihr Partner als Begünstigter bei der Pensionskasse gemeldet ist.
Fazit
Die Frage, wer die Pensionskassengelder erbt, ist zentral für Ihre finanzielle Sicherheit nach einer Trennung oder Scheidung. Insbesondere geschiedene Personen, die Unterhalt erhalten, und Konkubinatspartner müssen ihre Ansprüche aktiv prüfen und sich oft absichern. Zögern Sie nicht, Ihre Vorsorgeeinrichtung zu kontaktieren, um Klarheit zu schaffen.






