Vermögensverzehr Unterhalt Schweiz: Gerichtliche Praxis erklärt

Die Trennung ist emotional schwer, und gleichzeitig müssen Sie wichtige finanzielle Entscheidungen treffen. Leben Sie in der Schweiz und haben Kinder, spielt der Vermögensverzehr Unterhalt Schweiz eine zentrale Rolle. Viele fragen sich dabei: Muss ich mein Vermögen für den Unterhalt aufbrauchen? Die Antwort ist differenziert – zwar schützt das Gesetz Ihr Vermögen grundsätzlich, doch in bestimmten Fällen kann das Gericht verlangen, dass Ersparnisse für den Kindesunterhalt eingesetzt werden. Nachfolgend erklären wir die wichtigsten Prinzipien der Schweizer Rechtsprechung.

Regel 1: Einkommen geht vor Vermögen

In der Schweiz gilt grundsätzlich: Der Unterhalt – also Kindes- und Ehegattenunterhalt – wird aus dem laufenden Einkommen bezahlt. Dazu zählen Lohn, Zinsen, Mieteinnahmen oder andere Vermögenserträge. Der Vermögensstamm bleibt in der Regel geschützt. Erst wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den angemessenen Unterhalt zu decken, kann das Gericht einen Vermögensverzehr verlangen.

Wann ist ein Vermögensverzehr zumutbar?

Gerichte prüfen sehr genau, ob ein Vermögensverzehr zumutbar ist, da sie keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnehmen wollen. Als zumutbar gilt der Einsatz von Vermögen typischerweise dann, wenn das Paar bereits während der Ehe Teile des Lebensstandards aus Ersparnissen finanziert hat. Dabei achten die Gerichte auch auf Gleichbehandlung: Niemand muss sein Vermögen antasten, wenn dies vom anderen Ehepartner ebenfalls nicht verlangt wird.

Folgende Faktoren spielen eine zentrale Rolle:

  • Höhe und Art des Vermögens: Ist es flüssig (z. B. Bargeld, Wertpapiere) oder gebunden (z. B. Eigenheim)?

  • Alter der Ehegatten: Bei älteren Personen wird eine Anzehrung oft als weniger zumutbar angesehen, da ihr Vermögen der Altersvorsorge dient.

  • Verhalten: Wurde das Einkommen absichtlich reduziert oder Vermögen verschoben, um die Unterhaltspflicht zu umgehen?

  • Mankosituation: Geht es um das Existenzminimum, kann ein Vermögensverzehr eher verlangt werden.

Der Betreuungsbeitrag: Ein Recht des Kindes

Der Kindesunterhalt besteht aus zwei Teilen: dem Barunterhalt (direkte Kosten wie Nahrung, Kleidung, Wohnen) und dem Betreuungsunterhalt, der den Einkommensausfall des betreuenden Elternteils ausgleicht. Dieser Beitrag gehört jedoch dem Kind, nicht dem Elternteil.

Das Bundesgericht verlangt, dass dieser Bestandteil immer in die Berechnung des Unterhalts einbezogen wird – auch bei Kindern aus einer neuen Beziehung.
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Fazit: Rechtliche Unterstützung ist entscheidend

Die Unterhaltsberechnung und die Frage nach dem Vermögensverzehr sind im Eheschutzverfahren hochkomplex. Deshalb sollten Sie in einer Trennungssituation frühzeitig juristischen Rat suchen. Durch eine einvernehmliche Trennungsvereinbarung behalten Sie meist mehr Kontrolle und vermeiden langwierige Verfahren. Zudem hilft Ihnen eine Fachperson, realistische Lösungen zu finden und Ihre Rechte effektiv zu schützen.

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