Grundsätzlich haben die Ehepartner Anspruch auf die Hälfte der total während der Ehejahre eingezahlten BVG-Beträge. Falls der ausgleichsberechtigte Ehegatte zum Zeitpunkt des Vorsorgeausgleichs nicht bei einer Pensionskasse versichert ist, erfolgt die Übertragung auf ein bestehendes oder neu zu eröffnendes Freizügigkeitskonto. (Hier ein Artikel zum AHV Splitting und der BVG Teilung) Freizügigkeitsstiftungen bieten die Möglichkeit, das...

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