Grundsätzlich haben die Ehepartner Anspruch auf die Hälfte der total während der Ehejahre eingezahlten BVG-Beträge. Falls der ausgleichsberechtigte Ehegatte zum Zeitpunkt des Vorsorgeausgleichs nicht bei einer Pensionskasse versichert ist, erfolgt die Übertragung auf ein bestehendes oder neu zu eröffnendes Freizügigkeitskonto. (Hier ein Artikel zum AHV Splitting und der BVG Teilung)
Freizügigkeitsstiftungen bieten die Möglichkeit, das Guthaben verschiedenartig zu investieren, was langfristig höhere Renditen ermöglicht, auch wenn der Wert des Guthabens schwanken kann.
So können Sie zum Beispiel zwischen mehreren Anlagestrategien die passende wählen – von konservativen Strategien ohne Aktien bis zu wachstumsorientierten mit einer Aktienquote von 90 Prozent.
Freizügigkeitskonten und -policen sind für diejenigen, die keine Wertschwankungen in Kauf nehmen wollen oder das Guthaben nur kurzfristig dort anlegen möchten.
Freizügigkeitsguthaben kann man jederzeit von einem Zinskonto in eine Wertschriftenlösung transferieren und umgekehrt. Auch der Wechsel zu einem anderen Anbieter ist stets möglich und kostet meistens nichts.
Die Partner von einvernehmliche-scheidung.ch beraten Sie diesbezüglich professionell. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Analyse.