Wertschriftendepots bei Scheidung: Güterrecht & Errungenschaft

Wenn das Depot zum Scheidungsthema wird: Wertschriften im Fokus des Güterrechts

 

Eine Trennung ist emotional belastend, und die Aufteilung gemeinsamer Vermögenswerte macht die Situation oft noch komplexer. Besonders Wertschriftendepots, die Aktien, Obligationen oder Fonds enthalten, können schnell für Verwirrung sorgen. Im Schweizer Recht ist die güterrechtliche Auseinandersetzung klar geregelt, aber die Zuordnung von Wertschriften zu den verschiedenen Vermögensmassen erfordert Präzision.

Dieser Artikel beleuchtet, wie Ihr Wertschriftendepot bei einer Scheidung behandelt wird, insbesondere unter dem in der Schweiz üblichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

 

Errungenschaftsbeteiligung: Der Standardfall im Schweizer Güterrecht

 

Ohne spezifischen Ehevertrag gilt in der Schweiz automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem Modell wird das Vermögen jedes Ehepartners in zwei Kategorien aufgeteilt:

  1. Eigengut (Separate Property): Vermögen, das Sie in die Ehe eingebracht haben, sowie Erbschaften und Schenkungen, die Sie während der Ehe erhalten haben.
  2. Errungenschaft (Acquired Property): Das Vermögen, das Sie während der Ehe durch Ihre Arbeit oder Einkommen erwirtschaftet haben.

Bei einer Scheidung behält jeder Partner sein Eigengut. Die Errungenschaft beider Ehegatten wird jedoch zu gleichen Teilen aufgeteilt (Vorschlag).

 

Wertschriftendepots: Die Unterscheidung ist entscheidend

 

Die Behandlung Ihres Wertschriftendepots hängt davon ab, ob es dem Eigengut oder der Errungenschaft zugeordnet wird.

  • Depot als Eigengut: Haben Sie das Depot bereits vor der Heirat besessen oder haben Sie es während der Ehe geerbt? Dann gilt das ursprüngliche Depot als Ihr Eigengut und wird bei der Scheidung nicht geteilt.
  • Depot als Errungenschaft: Wurde das Depot während der Ehe mit Ihrem Arbeitslohn oder anderen erwirtschafteten Einkommen aufgebaut? Dann gehört es zur Errungenschaft und unterliegt der hälftigen Teilung.

 

Erträge aus Eigengut: Eine wichtige Nuance

 

Hier liegt oft der Knackpunkt: Auch wenn das Wertschriftendepot selbst Eigengut ist (z.B. weil es geerbt wurde), sind die Erträge daraus – wie Dividenden, Zinsen oder Mieterträge – gesetzlich der Errungenschaft zuzurechnen.

Das bedeutet: Alle Dividenden und Zinserträge, die das Depot während der Ehe generiert hat, müssen bei der Scheidung geteilt werden. Diese Regelung ist in der Praxis oft komplex nachzuvollziehen, da es eine genaue Trennung von Kapitaleinlage (Eigengut) und Ertrag (Errungenschaft) erfordert.

 

Wertsteigerungen: Kapitalgewinne bleiben oft beim Eigengut

 

Eine Wertsteigerung (Kapitalgewinn) eines Eigengut-Depots, die durch Kursanstiege erzielt wird, gilt hingegen grundsätzlich weiterhin als Eigengut und muss nicht geteilt werden.

Beispiel: Sie haben 50’000 CHF in Aktien vor der Ehe gekauft. Bei der Scheidung ist das Depot 80’000 CHF wert. Die 30’000 CHF Wertsteigerung bleiben Ihr Eigengut.

Hinweis: Wird ein Depot jedoch mit Errungenschaft aufgebaut, sind auch die Kapitalgewinne Errungenschaft.

 

Die Bewertung des Depots: Der Stichtag zählt

 

Für die güterrechtliche Auseinandersetzung muss der Wert des Depots festgestellt werden. Bei Wertschriften, die starken Schwankungen unterliegen, ist der Zeitpunkt der Bewertung entscheidend.

Grundsätzlich wird der Wert zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (in der Regel das Datum der Scheidungseinreichung oder des Scheidungsurteils) herangezogen. Der aktuelle Verkehrswert (Börsenkurs) ist massgebend.

 

Fazit und Handlungsempfehlung

 

Die Aufteilung von Wertschriftendepots im Güterrecht ist ein komplexes Thema, das eine genaue Analyse der Herkunft der Gelder erfordert. Um böse Überraschungen zu vermeiden, ist es ratsam, frühzeitig eine transparente Finanzaufstellung zu erstellen und bei Bedarf juristischen Rat einzuholen. Eine einvernehmliche Trennungsvereinbarung kann hier Klarheit schaffen.

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